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Sozialrecht-

KANZLEI  WERLING  RENTENBERATER * Güterstr. 9  * 75177 Pforzheim * Tel. 07231-32871

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neu: SPRECHTAGSBÜRO in 76751 Jockgrim/Pfalz * Tel. 07271-922085

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Vertretung bei Antrag, Widerspruch & Klage

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www.Kanzlei-Werling.de    RentenberaterRechtsbeistand Sozialgerichtsvertretung        

unabhängige und neutrale Helfer-Berater-Vertreter   

Schwerpunkte: Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Unfallversicherung Schwerbehindertenrecht Versorgungsrecht

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Güterstr. 9,  75177 Pforzheim Postf.1904,  75119 Pforzheim

Tel.    07231-32871                    FAX    07231-32186

 

 

Die Rentenberatungs- KANZLEI WERLING RENTENBERATER berät und vertritt Sie in sozialrechtlichen  und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, soziale (gesetzliche und private) Pflegeversicherung, Unfallversicherung, dem Versorgungsrecht/ soziales Entschädigungsrecht, bet rieblich Altersversorgung einschl. Zusatzversorgung im Öffentlichen und Kirchlichen Dienst, Beamten- und berufsständische Versorgung sowie in Angelegenheiten des Versorgungsausgleichs.

 

Auskunft und Beratung . . .

Wir prüfen die Sach- und Rechtslage zu der von Ihnen geschilderten Fallproblematik und beraten Sie hierzu über Lösungs- und Gestaltungsmöglichkeiten und zwar unabhängig und behördenneutral:

  • persönlich in unserer Kanzlei nach vorheriger Terminabsprache
  • oder schriftlich per Post
  • oder auch gerne schriftlich per FAX.

Zur Prüfung Ihrer individuellen Situation, Beratung und Vertretung benötigen wir verschiedene Unterlagen. Zur Vorbereitung finden Sie hier Informationen, welche Daten und Unterlagen Sie uns zur Verfügung stellen sollten.

Telefonische Erstberatungen finden aus rechtlichen Gründen jedoch grundsätzlich nicht statt. Sollten telefonische Erstberatungen im Einzelfall jedoch trotzdem durch uns erfolgen bedürfen diese zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung der Sach- und Rechtslage durch uns.

Selbstverständlich sind wir an die Schweigepflicht gebunden. So erfährt niemand, dass Sie sich zur Absicherung Ihrer sozialrechtlichen Position haben sachkundig beraten lassen! 

 

Vertretung . . .

Wir vertreten Sie zudem in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, soziale (gesetzliche und private) Pflegeversicherung, Unfallversicherung, dem Versorgungsrecht/ soziales Entschädigungsrecht, zum Beispiel in 

  • Kontenklärungsverfahren, Rentenverfahren, Rentenüberprüfungen, Klärung von Rentenfehler
  • Rehabilitationsverfahren (medizinische Reha/Kur bzw.  berufsfördernde Leistungen)
  • Krankengeld und Verletztengeld
  • Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Rentenversicherung und Krankenversicherung
  • Beitragserstattungsverfahren
  • alle Widerspruchsverfahren, Rentenbeschwerde
  • in Klageverfahren vor Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor Landessozialgerichten  

gegenüber . . .

  • der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
  • den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung (früher Landesversicherungsanstalten )
  • der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • der Künstlersozialkasse
  • allen landwirtschaftlichen Alterkassen
  • allen Krankenkasen und Pflegekassen
  • allen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern
  • allen Versorgungsbehörden

Bei einer gewünschten Vertretung ist die Gegenseite (also die Behören, Versiche rungsträger (z.B. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung) und Gerichte etc.) verpflichtet, sämtlichen Schriftwechsel direkt mit uns vorzunehmen. So können wir uns sorgfältig und gewissenhaft um Ihr Anliegen kümmern und Sie sind von dem “lästigen Schriftwechsel” befreit.

Aktuelle Urteile:

Eine medizinische Gesamt- beurteilung ist bei mehreren uneinheitlichen Fachgutachten erforderlich

BSG, Beschluss vom 12.02.2009, B 5 R 48/08 B

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Vergesslichkeit reicht für Rente nicht

LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2008, L 6 RJ 91/01

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Keine Rentenkürzung bei Er- werbsminderungs-Rentenbezug vor dem 60. Lebensjahr

SG Mannheim, Urteil vom 09.11.2007, S 9 R 2887/07

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Auch bei unheilbarer Erkrankung kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2007, L 3 RJ 126/05

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Folgerente darf nicht niedriger sein

Bayerisches LSG, Urteil vom 28.08.2007, L 6 R 20/07

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Unbefristete Erwerbsminderungs- rente bei chronischer bipolarer Störung und negativer Prognose

Bayerisches LSG, Urteil vom 24.07.2007, L 6 R 222/06

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Klage gegen die “Renten- information” ist unzulässig.

Bayerisch. LSG, Urteil vom 20.12.2006,  L 16 R 510/06 

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Selbständige Gesellschafter-Ge- schäftsführer müssen Renten- beiträge zahlen

BSG, Urteil vom 24.11.2005,                B 12 RA 1/04 R

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Letzte Tätigkeit ist für die Prüfung der Berufsunfähigkeit maßgebend.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2006, Az. L 4 RJ 29/03

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Kein Austrittsrecht für auf Antrag pflichtversicherte Selbständige trotz Verschlechterung der Bewertung von Ausbildunganrech- nungszeiten 

BSG, Urteil vom 26.01.2005,              B 12 RA 3/03 R -
 

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Kein Anspruch auf Geschieden- enwitwenrente bei Wiederheirat zu Lebzeiten des geschiedenen Ehe- gatten

BSG, Urteil 20.10.2004                         B 5 RJ 39/03 R -

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Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können rentenschädlich sein.

BSG, Urteil vom 07.10.2004                - B 13 RJ 13/04 R -

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Auch bei kurzer Ehezeit muss keine Versorgungsehe vorliegen und deshalb Witwenrente gezahlt werden.

Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 15.09.2004  S 8 RJ 697/02