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Vertretung bei Antrag, Widerspruch & Klage |
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Wir für Sie ... |
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Die Rentenberatungs- KANZLEI WERLING RENTENBERATER
berät und vertritt Sie in sozialrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, soziale (gesetzliche und private) Pflegeversicherung, Unfallversicherung, dem Versorgungsrecht/ soziales Entschädigungsrecht, bet
rieblich Altersversorgung einschl. Zusatzversorgung im Öffentlichen und Kirchlichen Dienst, Beamten- und berufsständische Versorgung
sowie in Angelegenheiten des Versorgungsausgleichs. Auskunft und Beratung . . . Wir prüfen die Sach- und Rechtslage zu der von Ihnen geschilderten Fallproblematik und
beraten Sie hierzu über Lösungs- und Gestaltungsmöglichkeiten und zwar unabhängig und behördenneutral:
- persönlich
in unserer Kanzlei nach vorheriger Terminabsprache
- oder schriftlich per Post
- oder auch gerne schriftlich per FAX.
Zur Prüfung Ihrer individuellen Situation, Beratung und Vertretung benötigen wir verschiedene Unterlagen. Zur Vorbereitung finden Sie
hier Informationen, welche Daten und Unterlagen Sie uns zur Verfügung stellen sollten.
Telefonische Erstberatungen
finden aus rechtlichen Gründen jedoch grundsätzlich nicht statt. Sollten telefonische Erstberatungen im Einzelfall jedoch trotzdem durch uns erfolgen bedürfen diese zur Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung der Sach- und Rechtslage durch uns.
Selbstverständlich sind wir an die Schweigepflicht gebunden. So erfährt niemand, dass Sie sich zur Absicherung Ihrer sozialrechtlichen Position haben sachkundig beraten lassen!
Vertretung . . .
Wir vertreten
Sie zudem in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, soziale (gesetzliche und private) Pflegeversicherung, Unfallversicherung, dem Versorgungsrecht/ soziales Entschädigungsrecht, zum Beispiel in
- Kontenklärungsverfahren, Rentenverfahren, Rentenüberprüfungen, Klärung von Rentenfehler
- Rehabilitationsverfahren (medizinische Reha/Kur bzw. berufsfördernde Leistungen)
- Krankengeld und Verletztengeld
- Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit in der Rentenversicherung und Krankenversicherung
- Beitragserstattungsverfahren
- alle Widerspruchsverfahren, Rentenbeschwerde
- in Klageverfahren vor Sozialgerichten und Berufungsverfahren vor Landessozialgerichten
gegenüber . . .
- der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte)
- den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung (früher Landesversicherungsanstalten )
- der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- der Künstlersozialkasse
- allen landwirtschaftlichen Alterkassen
- allen Krankenkasen und Pflegekassen
- allen Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträgern
- allen Versorgungsbehörden
Bei einer gewünschten Vertretung ist die Gegenseite (also die Behören, Versiche rungsträger (z.B. Krankenkasse, Deutsche Rentenversicherung) und Gerichte etc.) verpflichtet, sämtlichen Schriftwechsel
direkt mit uns vorzunehmen. So können wir uns sorgfältig und gewissenhaft um Ihr Anliegen kümmern und Sie sind von dem “lästigen Schriftwechsel” befreit. |
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Aktuelle Urteile: Eine medizinische Gesamt-
beurteilung ist bei mehreren uneinheitlichen Fachgutachten erforderlich BSG, Beschluss vom 12.02.2009, B 5 R 48/08 B*** Vergesslichkeit
reicht für Rente nicht LSG Hamburg, Urteil vom 28.11.2008, L 6 RJ 91/01 *** Keine Rentenkürzung bei Er- werbsminderungs-Rentenbezug vor dem 60. Lebensjahr SG Mannheim, Urteil vom 09.11.2007, S 9 R
2887/07 *** Auch bei unheilbarer Erkrankung kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.09.2007, L 3 RJ 126/05 *** Folgerente darf nicht niedriger sein
Bayerisches LSG, Urteil vom 28.08.2007, L 6 R 20/07 *** Unbefristete Erwerbsminderungs- rente bei chronischer bipolarer Störung und negativer Prognose Bayerisches LSG, Urteil vom 24.07.2007, L 6 R 222/06
*** Klage gegen die “Renten- information” ist unzulässig. Bayerisch. LSG, Urteil vom 20.12.2006, L 16 R 510/06 *** Selbständige Gesellschafter-Ge- schäftsführer müssen Renten- beiträge
zahlen BSG, Urteil vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R *** Letzte Tätigkeit ist für die Prüfung der Berufsunfähigkeit
maßgebend. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.02.2006, Az. L 4 RJ 29/03 ***Kein Austrittsrecht für auf Antrag pflichtversicherte Selbständige trotz Verschlechterung der Bewertung von Ausbildunganrech- nungszeiten BSG, Urteil
vom 26.01.2005, B 12 RA 3/03 R - *** Kein Anspruch auf Geschieden- enwitwenrente bei Wiederheirat zu Lebzeiten des
geschiedenen Ehe- gatten BSG, Urteil 20.10.2004 B 5 RJ 39/03 R -
*** Pachteinnahmen als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können rentenschädlich sein. BSG, Urteil vom
07.10.2004 - B 13 RJ 13/04 R - *** Auch bei kurzer Ehezeit muss keine Versorgungsehe vorliegen und deshalb Witwenrente
gezahlt werden. Sozialgericht Würzburg, Urteil vom 15.09.2004 S 8 RJ 697/02 |
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